Neue Reglungen zum Werkvertragsverfahren

Zwischen Deutschland und Bosnien-Herzegowina, sowie Mazedonien, Serbien bzw. der Türkei bestehen Vereinbarungen über die Zulassung von Werkvertragsarbeitnehmern. Drittstaatsangehörige Arbeitnehmer einer Firma aus diesen Staaten können zur Ausführung von Werkverträgen für ein deutsches Unternehmen oder eines  aus der EU begrenzt in Deutschland beschäftigt werden, wenn die ausländische Firma Beschäftigungskontingente hat. Seit Ende letzten Jahres sind die fachlichen Weisungen/Durchführungsanordnungen zum Werkvertragsverfahren vollständig neu überarbeitet worden. Insbesondere ist die Sperrbezirksregelung, wonach in Agenturbezirken mit einer Arbeitslosenquote von mehr als 30 % nur in Ausnahmefällen Werkvertragsarbeitnehmer aus Drittstatten zugelassen werden durften, weggefallen.

Nähere Einzelheiten finden Sie unter:

https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/ct/dam/download/documents/Weisung201711007_ba013891.pdf

https://www3.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mtm5/~edisp/l6019022dstbai377675.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI377678