Working Holiday Visa

Die meisten von uns haben die Ferien hinter sich und der Arbeitsalltag beginnt. Mancher arbeitet aber auch während der Ferien.

Internationale Abkommen nach § 29 Abs. 3 Beschäftigungsverordnung zwischen Deutschland und einigen anderen Ländern (Argentinien, Australien, Neuseeland, Japan, Korea, der Sonderverwaltungsregion Hongkong, Taiwan, Chile, Israel, Brasilien, Uruguay und Kanada) ermöglichen es jungen Leuten zwischen 18 bis 30 Jahren bis zu einem Jahr lang Deutschland zu erkunden, die Kultur kennen zu lernen und diesen langen Aufenthalt durch Arbeit zu finanzieren.

Das Visum dafür beantragen die jungen Leute vor der Einreise bei der deutschen Auslandsvertretung, in der Regel im eigenen Heimatland. Ohne Visum geht es nicht und das Working Holiday Visum gibt es nur einmal.

Das Visum wird mit folgender Nebenbestimmung erteilt: „Erwerbstätigkeit gemäß § 29 Abs. 3 BeschV gestattet“bzw. „Erwerbstätigkeit gestattet, Working Holiday“. Eine Prüfung durch die Agentur für Arbeit erfolgt nicht. Das ist eine gute Möglichkeit, Deutschland kennen zu lernen, als Kulturland, aber auch als  Arbeitsort. Manch einer findet vieleicht auch seinen späteren Arbeitgeber auf diese Weise.

Ein kleiner Nachteil ist, dass die Zeiten einer Beschäftigung während des Working Holiday leider später für eine unbeschränkte und unbefristete Zustimmung zur Beschäftigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeschV nicht angerechnet werden. Diese unbeschränkte Zustimmung gibts erst nach zwei Jahren sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.