Fachkräfteeinwanderungsgesetz kommt zum 01. März 2020

Jetzt ist es offiziell. Das Fachkräfteinwanderungsgesetz wurde im Bundesgesetzblatt (2019 Teil I Nr. 31) veröffentlicht und wird am 01.03.20 in Kraft treten.

 Einige wichtige Neuerungen:

  • Fachkräfte mit einer in Deutschland anerkannten mindesten zweijährigen qualifizierten Ausbildung können eine Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit erhalten. Bislang war diese Möglichkeit in erster Linie Akademikern vorbehalten. Voraussetzung ist aber, dass Sie die Anerkennung Ihrer Ausbildung bereits in der Tasche haben. Wenn Sie die noch nicht haben, sollten Sie sich kümmern. Erkundigen Sie sich über Fördermöglichkeiten, Antragstellung, Voraussetzungen.
  • Es gibt keine Einschränkung auf bestimmte Mangelberufe.
  • Liegt die Anerkennung einer qualifizierten Berufsausbildung vor, so wird auf die nicht selten mühselige Vorrangprüfung verzichtet.
  • Nicht verzichtet wird auf das Visumsverfahren – leider. Das gilt ausnahmslos für alle Verfahren, jeden Gerichten in manchen ausländischen Medien zum Trotz. Sie dürfen nicht einfach so einreisen und Ihre Papiere bei der zuständigen Ausländerbehörde vorlegen. Der Weg wird auch ab dem 01.03.20 grundsätzlich sein: Registrierung bei der Botschaft – Vorabzustimmung der Bundesagentur für Arbeit einholen –  Abgabe der Unterlagen, insbesondere Nachweis der Anerkennung, Vorabzustimmung der Bundesagentur für Arbeit – Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde – Erhalt des Visums und im Anschluss der Aufenthaltserlaubnis. Aber durch die erweiterten Möglichkeiten werden auch die Botschaften neue Terminmodule eröffnen und insbesondere im Westbalkan die überlangen Wartezeiten hoffentlich abgebaut werden können.
  • Neu ist das Visum/die Aufenthaltserlaubnis zur Suche eines Arbeitsplatzes für anerkannte! Fachkräfte. Erforderlich sind für die Tätigkeit entsprechende Deutschkenntnisse. Bis zu 10 Stunden wöchentlich ist eiem Beschäftigung in dem erlernten/anerkannten Beruf möglich.
  • Wer eine ausländische Ausbildung absolviert hat und aufgrund eines Defizitbescheides nachschulen muss, braucht Deutschkenntnisse auf der Stufe A 2. Im Rahmen der Vorschriften der Anerkennung können höhere Anforderungen bestehen. Hier ist eine von der Qualifizierung unabhängige Beschäftigung von 10 Stunden wöchentlich möglich.
  • Neu sind Visum/die Aufenthaltserlaubnis zur Suche eines Ausbildungs- oder Studienplatzes. Hier sind Deutschkenntnisse der Stufe B 2 vorzulegen. Der Lebensunterhalt muss gesichert sein. Hier dürfen Sie nicht arbeiten.
  • Beim Visum/Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung wurde die Vorrangprüfung eingeführt, weil die betroffenen halt noch keine Fachkräfte sind. Persönlich find ich das schade. Neu ist die Förderung auch von Drittstaatsangehörigen, die zur Berufsausbildung einreisen durch eine mögliche Berufsausbildungsbeihilfe (ab 01.08.19). Der Verfahrensablauf wird geklärt werden müssen. Sonst dürfen Auszubildende wie gehabt bis zu 10 Stunden die Woche unabhängig von der Ausbildung arbeiten. Beides erleichtert die für diesen Aufenthalt notwendige Lebensunterhaltssicherung.
  • Wie das geplante beschleunigte Fachkräfteverfahren ausgestattet wird, bleibt abzuwarten.

Das sind in Kürze einige aus meiner Sicht wichtige Neuerungen, die keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben. Wichtig ist jetzt für jeden, der das Potential für eine anerkannte Fachkraft hat, sich um die Anerkennung seiner ausländischen Ausbildung zu bemühen.