OVG Berlin-Brandenburg spricht Niederlassungserlaubnis auch bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit zu

Die Berliner Ausländerbehörde verweigerte in der Vergangenheit die Niederlassungserlaubnis für Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht Vollzeit arbeiten konnten, aber auch nicht grundsätzlich erwerbsunfähig sind.

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 13.12.2011, OVG 12 B 24.11) hat entschieden, dass diese Auffassung falsch ist. Auch derjenige, der aus gesundheitlichen Gründen nur Teilzeit arbeiten kann, hat einen Anspruch auf die Privilegierung des § 9 Abs. 2. S. 6 i.V.m. Abs. 3 AufenthG und kann eine Niederlassungserlaubnis (unbefristete Aufenthaltserlaubnis) erhalten.