Der Familienzuzug eines Drittstaatsangehörigen zum Unionsbürger richtet sich nicht nach dem Aufenthaltsgesetz, sondern nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU.
Familienangehörige aus Drittstaaten, die zum oder mit dem Unionsbürger nach Deutschland ziehen möchten, haben viele Vorteile:
- das Visumsverfahren über die Botschaft entfällt regelmäßig
- ein A1 Sprachzertifikat ist nicht erforderlich
- der Kreis der zuzugsberechtigten Personen ist deutlich weiter als im Aufenthaltsgesetz und erfasst z.B. auch Stiefkinder bis zum 21. Lebensjahr und Eltern des drittstaatsangehörigen Ehepartners
- die Rechte aus dem Freizügigkeitsrecht wie z.B. sofortige Arbeitsaufnahme auch durch den Drittstaatsangehörigen gelten unmittelbar nach gemeinsamer Einreise mit dem Unionsbürger
- die Daueraufenthaltserlaubnis unterliegt nicht so vielen Voraussetzungen wie die Niederlassungserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz
Dennoch besteht oft Beratungsbedarf, z.B. in den nachfolgenden Beispielsfällen aus meiner anwaltlichen Praxis:
- potentielle Arbeitgeber des Drittstaatsangehörigen Ehepartners lehnen eine Anstellung ab, weil noch kein Aufenthalt/keine Arbeitserlaubnis vorliegen
- Drittstaatsangehörige mit Aufenthaltserlaubnis in einem anderen Mitgliedsstaat werden – als wären sie Unionsbürger – ohne Aufenthalt und Arbeitserlaubnis angestellt (Bußgeld droht)
- Ausländerbehörden lehnen die Aufenthaltserlaubnis ab, weil der Ehegatte und Unionsbürger nicht arbeitet und angeblich kein Freizügigkeitsrecht hat, das er seinem Ehepartner vermitteln könnte
- Ausländerbehörden lassen Unterhaltsansprüche des Ehegatten und Unionsbürgers gegen den arbeitenden drittstaatsangehörigen Ehegatten bei der Lebensunterhaltssicherung unberücksichtigt
- Verlust des Aufenthalts droht, weil die Ausländerbehörde die erforderliche Aufenthaltszeit von grundsätzlich drei Jahren bis zur Scheidung in Frage stellt
- Verlust des Aufenthalts droht wegen widersprüchlicher Angaben zum gemeinsamen Aufenthalt gegenüber der Ausländerbehörde und im Scheidungsverfahren
- Ausländerbehörden verweigern die Daueraufenthaltserlaubnis wegen Nichtanrechnung von Aufenthaltszeiten