Aufenthaltserlaubnis für Familienangehörige von Unionsbürgern

Der Familienzuzug eines Drittstaatsangehörigen zum Unionsbürger richtet sich nicht nach dem Aufenthaltsgesetz, sondern nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU.

Familienangehörige aus Drittstaaten, die zum oder mit dem Unionsbürger nach Deutschland ziehen möchten, haben viele Vorteile:

  • das Visumsverfahren über die Botschaft entfällt regelmäßig
  • ein A1 Sprachzertifikat ist nicht erforderlich
  • der Kreis der zuzugsberechtigten Personen ist deutlich weiter als im Aufenthaltsgesetz und erfasst z.B. auch Stiefkinder bis zum 21. Lebensjahr und Eltern des drittstaatsangehörigen Ehepartners
  • die Rechte aus dem Freizügigkeitsrecht wie z.B. sofortige Arbeitsaufnahme auch durch den Drittstaatsangehörigen gelten unmittelbar nach gemeinsamer Einreise mit dem Unionsbürger
  • die Daueraufenthaltserlaubnis unterliegt nicht so vielen Voraussetzungen wie die Niederlassungserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz

Dennoch besteht oft Beratungsbedarf, z.B.  in den nachfolgenden Beispielsfällen aus meiner anwaltlichen Praxis:

  • potentielle Arbeitgeber des Drittstaatsangehörigen Ehepartners lehnen eine Anstellung ab, weil noch kein Aufenthalt/keine Arbeitserlaubnis vorliegen
  • Drittstaatsangehörige mit Aufenthaltserlaubnis in einem anderen Mitgliedsstaat werden – als wären sie Unionsbürger – ohne Aufenthalt und Arbeitserlaubnis angestellt (Bußgeld droht)
  • Ausländerbehörden lehnen die Aufenthaltserlaubnis ab, weil der Ehegatte und Unionsbürger nicht arbeitet und angeblich kein Freizügigkeitsrecht hat, das er seinem Ehepartner vermitteln könnte
  • Ausländerbehörden lassen Unterhaltsansprüche des Ehegatten und Unionsbürgers gegen den arbeitenden drittstaatsangehörigen Ehegatten bei der Lebensunterhaltssicherung unberücksichtigt
  • Verlust des Aufenthalts droht, weil die Ausländerbehörde die erforderliche Aufenthaltszeit von grundsätzlich drei Jahren bis zur Scheidung in Frage stellt
  • Verlust des Aufenthalts droht wegen widersprüchlicher Angaben zum gemeinsamen Aufenthalt gegenüber der Ausländerbehörde und im Scheidungsverfahren
  • Ausländerbehörden verweigern die Daueraufenthaltserlaubnis wegen Nichtanrechnung von Aufenthaltszeiten