Einbürgerung in die deutsche Staatsangehörigkeit

Die Einbürgerung in die deutsche Staatsangehörigkeit hat viele Vorteile:

  • Freie Wahl des Wohnsitzes in der gesamten Europäischen Union
  • Freier Zugang zu allen Berufen
  • Visafreie Reisemöglichkeit in 191 Länder (Stand 2022)
  • Wahlrecht in Deutschland

Der Nachteil für viele Ausländer ist, dass sie in der Regel die Staatsangehörigkeit des Herkunftslandes aufgeben müssen. Hiervon gibt es Ausnahmen. Einen schnellen Überblick erhalten Sie auf der Website der Integrationsbeauftragten.

Die Voraussetzungen für die Einbürgerung regelt das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG). Die Auslegung der Vorschriften wird erläutert durch die Vorläufigen Anwenderhinweise des BMI zum Staatsangehörigkeitsgesetz.

Für eine Einbürgerung benötigen Sie grundsätzlich:

  • Aufenthaltserlaubnis
  • 8 Jahre Aufenthalt in Deutschland (in der Regel)
  • Lebensunterhalt ist gesichert (z. B. durch Arbeitstätigkeit)
  • Deutsche Sprachkenntnisse (Deutschzertifikat B1 oder Schulabschluss)
  • Einbürgerungstest (nicht erforderlich bei Schulabschluss in Deutschland oder in Deutschland erfolgreich abgeschlossenem Studium der Rechts-, Gesellschafts-, Sozial-, Politik- oder Verwaltungswissenschaften)
  • Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung in Deutschland
  • Keine Verurteilung wegen Straftaten (vgl. § 12a StAG)

Einige Aufenthaltstitel aus dem Bereich des humanitären Aufenthaltsrechts sind keine ausreichende Grundlage für eine Einbürgerung, vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 2 StAG. Hier muss zunächst eine Niederlassungserlaubnis beantragt werden.

Die Wartezeit von 8 Jahren verkürzt sich auf:

  • 7 Jahre bei abgeschlossenem Integrationskurs oder
  • 6 Jahre bei Deutschkenntnissen ab B2 oder
  • 6 Jahre bei z. B. anerkannter Asylberechtigung
  • 3 Jahre, wenn Sie seit mindestens zwei Jahren mit einer Deutschen oder einem Deutschen verheiratet sind oder eine Lebenspartnerschaft geschlossen haben bzw. mit ihrem deutschen Kind in familiärer Lebensgemeinschaft zusammen leben
  • bei Einbürgerung zusammen mit dem Ehepartner oder Kind

Das Gesetz unterscheidet zwischen Anspruchseinbürgerung (§ 10 StAG) und Ermessenseinbürgerung (§ 8 StAG). Die Ermessenseinbürgerung kommt z.B. zum Zuge, wenn noch keine Niederlassungserlaubnis (unbefristete Aufenthaltserlaubnis) vorliegt.

Ein in der Praxis sehr wichtiger Unterschied besteht bei den Anforderungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Bei der Anspruchseinbürgerung schadet nur der tatsächliche Bezug von öffentlichen Leistungen. Wird auf geringe Zusatzbeiträge verzichtet, stellt dies keinen Hinderungsgrund dar. Keine öffentlichen Leistungen sind z.B. Leistungen nach dem SGB III, Kindergeld, Kinderzuschlag, Wohngeld. Im Übrigen kommt es darauf an, ob Sie den Bezug von öffentlicher Leistungen zu vertreten haben oder nicht. Das ist in der Regel eine Frage des Einzelfalls.