Visumsverfahren und deren Ausnahmen

Das deutsche Aufenthaltsecht teilt die Staaten dieser Welt unter anderem in sog. Positivstaaten und Negativstaaten ein. Klingt etwas merkwürdig, ist aber wichtig.

Welcher Staat wohin gehört, finden Sie in der Anlage A zu § 16 AufenthV oder in der vom Auswärtigen Amt veröffentlichten Liste.

Beispiele für sog. Positivstaaten sind Albanien, Australien, Bosnien-Herzegowina, El Salvador, Georgien, Island, Kanada, Ukraine, USA. Beispiele für sog. Negativstaaten sind Bolivien, China, Indien, Kosovo, Mongolei, Weissrußland.

Personen mit der Staatsangehörigkeit eines sog. Positivstaates dürfen ohne Visum nach Deutschland einreisen und sich hier als Tourist für 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten aufhalten. Ein Tourist darf nicht arbeiten.

Personen mit der Staatsangehörigkeit eines sog. Negativstaates brauchen selbst für eine Urlaubs – oder Besuchsreise ein Visum, das sie vor Antritt bei der Deutschen Botschaft im Herkunftsland beantragen müssen.

Für einen langfristigen Aufenthalt zum Familienzuzug, zur Arbeit oder Ausbildung benötigen Sie grundsätzlich immer ein Visum, dass Sie nur bei der Deutschen Botschaft in Ihrem Herkunftsland bekommen.

Einige Ausnahmen vom Visumsverfahren:

In einer Reihe von Fällen bestehen Ausnahmen von der Visumspflicht (§§ 15-30, 41 AufenthV). Das betrifft  Sonderfälle wie bestimmte Kurzaufenthalte oder auch die grenzüberschreitende Beförderung.

Privilegiert sind nach § 41 AufenthV folgende Staatsangehörige: Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, der Vereinigten Staaten von Amerika. Das gleiche gilt für Staatsangehörige von Andorra, Brasilien, El Salvador, Honduras, Monaco und San Marino, die keine Erwerbstätigkeit ausüben wollen.

Diese Personen dürfen nicht nur ohne Visum einreisen, sondern den Antrag für einen langfristigen Aufenthalt (Familie, Arbeit, Selbständigkeit usw.) bei der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland stellen. Der Antrag muss innerhalb der ersten 90 Tage nach Einreise erfolgen.

Eine Aufenthaltserlaubnis kann in Deutschland auch einholen, wer die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 2 AufenthG, § 39 AufenthV erfüllt, z.B. bei Besitz einer Daueraufenthaltserlaubnis EU (nicht zu verwechseln mit einer befristeten oder unbefristeten Aufenthaltserlaubnis) in einem anderen Mitgliedsland der EU, bevorstehender Geburt eines deutschen Kindes, Besitz einer Blauen Karte EU in einem anderem Mitgliedstaat der EU, mobile Forscher usw.

Ich prüfe gerne, ob für Sie Ausnahmen von der Visumspflicht bestehen oder sich das Verfahren anders beschleunigen lässt.