Dauerhafter, unbefristeter Aufenthalt

Eine dauerhafter und unbefristeter Aufenthaltserlaubnis hat viele Vorteile:

  • keine Termine mehr bei der Ausländerbehörde
  • ein gutes Gefühl der Sicherheit
  • jede Erwerbstätigkeit ist gestattet
  • keine einschränkenden Auflagen oder Nebenbestimmungen
  • bei 8 Jahren Voraufenthalt erhalten Kinder eines Elternteils mit einem unbefristeten Aufenthaltstitel die deutsche Staatsangehörigkeit mit der Geburt
  • erleichterte Reisemöglichkeiten, da diverse Länder Visa vom Aufenthaltstitel abhängig machen
  • mehr finanzielle Freiheiten (Kredite, endlich selbständig machen usw.)
  • erleichterter Familienzuzug bei humanitärem Aufenthalt
  • unter Umständen erleichterte Einbürgerung bei Arbeitslosigkeit

Der unbefristete Aufenthalt hatte vor 2005 zwei Varianten – die Aufenthaltsberechtigung und die unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Diese Unterscheidung besteht nicht mehr.

Heute gibt es die unbefristete Aufenthaltserlaubnis in unterschiedlichen Formen:

  • Niederlassungserlaubnis, § 9 AufenthG
  • Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU, §§ 9a bis 9c AufenthG
  • Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte, § 18c AufenthG
  • Niederlassungserlaubnis für Selbständige nach § 21 Abs. 5 AufenthG
  • Niederlassungserlaubnis für Familienangehörige von deutschen Staatsangehörigen, § 28 Abs. 2 AufenthG
  • Niederlassungserlaubnis für humanitären Aufenthalt, § 26 Abs. 3 AufenthG, § 26 Abs. 4 AufenthG
  • Daueraufenthaltsrecht, § 4a Freizügigkeitsgesetz/EU

Die „Generalnorm“ ist die Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG.

Die Daueraufenthaltserlaubnis EU gibt mehr Sicherheit/Flexibilität. Die Niederlassungserlaubnis erlischt grundsätzlich nach 6 Monaten Aufenthalts außer Landes (ohne vorherige Beibehaltungsgenehmigung); für die Daueraufenthaltserlaubnis-EU gelten nach § 51 Abs. 9 AufenthG andere Voraussetzungen.

Fachkräften bietet § 18c AufenthG erleichterte Möglichkeiten zur Niederlassungserlaubnis, insbesondere im Hinblick auf die Wartezeit.

Geringere Anforderungen bestehen auch bei Familienangehörigen deutsche Staatsangehöriger (auch mdj. Kinder).

Bei Selbständigen sind in der Praxis nochmal  Besonderheiten zu berücksichtigen (Krankenversicherung, ggfs. Altersvorsorge).

Das Daueraufenthaltsrecht nach § 4a Freizügigkeitsgesetz/EU richtet sich an Unionsbürger und deren Familienangehörige.

In jedweder Form hängt die unbefristete Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich ab von

  • einer bestimmten Aufenthaltsdauer in Deutschland
  • der Lebensunterhaltssicherung über einen Zeitraum zwischen 2 bis 5 Jahren
  • Nachweis von Deutschkenntnissen
  • ggfs. einem Integrationskurs (bzw. einem B1 Sprachzertifikat und einem Einbürgerungstest)
  • ausreichendem Wohnraum
  • keine sonstigen Ablehnungsgründen, z.B. bei bestimmten Straftaten