Erleichterung im Familienzuzug

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 16.11.2010 in dem Verfahren BVerwG 1 C 21.09, entschieden, dass  bei der Prüfung der Sicherung des Lebensunterhaltes, § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG,  im Familienzuzug höherrangiges Recht wie der Schutz von Ehe und Familie oder die unionsrechtlichen Vorgaben der  Familienzusammenführungsrichtlinie (Richtlinie 2003/86/EG) zu berücksichtigen sind.

Bei der Berechnung des Unterhaltsbedarfs im Anwendungsbereich der Familienzusammenführungsrichtlinie ist der Freibetrag für Erwerbstätige (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. § 30 SGB II) nicht zu Lasten des Ausländers anzurechnen.

Dadurch reduziert sich der notwendige Lebensunterhalt, dessen Höhe in der Vergangenheit oft zur Ablehnung von Anträgen führte,  erheblich.

Sollten Ihr Antrag auf Familienzuzug in den letzten zwei Jahren aufgrund nicht ausreichenden Einkommens abgelehnt worden sein,  so sollten Sie  aufgrund der veränderten Rechtslage unbedingt erneut prüfen lassen, ob ein Anspruch besteht und ggfs ein neues Antragsverfahren veranlassen.

Die Freibeträge nach dem SGB II gelten leider weiterhin, sofern eine Niederlassungserlaubnis beantragt wird.