Positivliste gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Beschäftigungsverordnung – Mögliche Zuwanderung in Ausbildungsberufe

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat festgestellt, dass für eine Reihe von Berufen offene Stellen mit ausländischen Bewerberinnen oder Bewerbern Arbeitsmarkt- und integrationspolitisch unter bestimmten Voraussetzungen besetzt werden können. Voraussetzung ist, dass es sich um einen in der Positivliste gelisteten Beruf handelt, eine Ausnildung in diesem Beruf stattfand und die in der Liste genannten Qualifikationsanforderungen (Fachkraft, Spezialist o.ä.) erfüllt sind.

Die Regelung betrifft Berufe wie Mechatroniker, Berufe in der Bauelektrik, im Sanitärbereich,  in der Klempnerei, in der Kältetechnik, in der Kranken- und Aktenpflege usw.

Allerdings ist die Zustimmung ohne Vorrangprüfung  erst möglich, wenn die im Ausland absolviert Ausbildung von den zuständigen Stellen in Deutschland als gleichwertig anerkannt wurde.

Die Liste finden Sie unter: BMWI Positivliste