Kroatische Staatsangehörige sind freizügigkeitsberechtigt, wenn sie Arbeitnehmer, Arbeitssuchende (nach vorheriger Erwerbstätigkeit), Auszubildende oder im Bundesgebiet niedergelassene Selbständige sind. Auch Nichterwerbstätige sind freizügigkeitsberechtigt, aber nur, wenn ausreichende Existenzmittel für sich und die Familienangehörigen nachweisen können.
Leider ist trotz Initiativen von Bundesrat und zwei Bundesländern keine volle Arbeitsnehmerfreizügigkeit für kroatische Staatsangehörige herausgekommen, d.h. aus Kroatien Zuziehende brauchen grundsätzlich für die unselbständige Erwerbstätigkeit eine Arbeitserlaubnis. Bei dem Arbeitsmarkt kein leichtes Unterfangen. Ausnahmen sind: Beschäftigungen nach §§ 2- 12 BeschV, Studierende, Saisonbeschäftigungen nach § 12e ArGV oder Kroaten mit anerkanntem Hochschulabschluss nach § 12b ArGV. Diese benötigen keine Arbeitserlaubnis, haben eingeschränkten Zugang bzw. unterliegen keiner Vorrangprüfung. Kroatische Staatsangehörige, die bereits eine Aufenthaltserlaubnis mit unbeschränktem Arbeitszugang haben, geben dieses Recht an ihre zuziehenden Ehegatten weiter. Es gibt allerdings keine Bescheinigung darüber, so dass hier in der Praxis Probleme zu erwarten sind.
Aufenthaltstitel gibt es in Form der Aufenthaltskarte nur noch für Familienangehörige mit einer Drittstaatszugehörigkeit. Der kroatische Staatsangehörige, der zum hier lebenden kroatischen Ehepartner zuzieht, braucht keinen Aufenthaltsnachweis.
Beim Zuzug zum Nichterwerbstätigen spielt die Lebensunterhaltsicherung eine Rolle. Dies ist auch der fall beim Zuzug z.B. der Großeltern zu Kindern. Der Zuzug zum kroatischen Staatsangehörigen mit vollem Arbeitsmarktzugang, aber ohne Einkommen setzt ein Arbeitsangebot für den Zuziehenden voraus. Nach unverzüglicher Erteilung der Arbeitserlaubnis wird nach ca. 3 Monaten der Lebensunterhalt geprüft und erst dann die Aufenthaltskarte erteilt.
Freizügigkeitsberechtigte und Familienangehörige können ergänzende öffentliche Leistungen beziehen. Die Einzelheiten sind diffizil.
In Deutschland lebende kroatische Staatsangehörige brauchen zukünftig grundsätzlich keinen Aufenthaltstitel mehr, wenn ein Kriterium der Freizügigkeit (Arbeitnehmer etc.) erfüllt ist. Liegt kein Einkommen vorliegt, aber z. B. eine familiäre Lebensgemeinschaft mit einem deutschen Staatsangehörigen wird weiterhin eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, da dann die Freizügigkeit nicht besteht, aber ein Anspruch auf Aufenthalt nach dem AufenthG.
Für kroatische Staatsangehörige mit befristetem Aufenthalt könnte das Daueraufenthaltsrecht-EU nach § 4a Freizügigkeitsgesetz interessant sein, da es der Niederlassungserlaubnis gleichgestellt ist, partielle weniger Voraussetzungen hat und der Aufenthalt auch bei Wegfall der Freizügigkeitsmerkmale bestehen bleibt.
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