Fachkräftezuwanderungsgesetz – Kabinettsentwurf ist veröffentlicht

Das Bundesministerium des Innern hat den Kabinettsentwurf zum Fachkräftezuwanderungsgesetz:

https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/topthemen/DE/topthema-fachkraefte/fachkraefteeinwanderung.html

Es bleibt abzuwarten, wie sich das Ganze im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens entwickelt.

Nach einer ersten Durchsicht empfinde ich das Gesetz nicht unbedingt als transparenter und überschaubarer. Man hat sich an alten Gesetzestexten orientiert und einiges ergänzt, anderes geändert.

Ein großer Problempunkt ist für mich, dass man sich  nicht entschließt, bei -akademischen und sonst qualifizierten – Fachkräften auf das Visumsverfahren zu verzichten. Gerade wenn zentrale Ausländerbehörden eingerichtet werden sollen, läge es doch nahe zumindest diejenigen, die visumsfrei einreisen dürfen mit Vorabzustimmung der Bundesagentur für Arbeit (§ 36 III BeschV) und Arbeitsvertrag bei der zuständigen Ausländerbehörde direkt vorsprechen zu lassen. Der Verzicht auf das Visumsverfahren ist dem Aufenthaltsgesetz ja durchaus nicht fremd, § 5 II 2 AufenthG. Bei Akademikern mit anerkanntem Hochschulabschluss bietet sich das sowieso an. Fachkräfte mit einem Ausbildungsabschluss können das Anerkennungsverfahren auch vom Ausland aus führen und die Anerkennung vorlegen.

Bei dem beschleunigten Fachkräfteverfahren hat die Ausländerbehörde nach § 81a AufenthG im Entwurf das Verfahren in der Hand und erteilt am Abschluss eine Vorabzustimmung, die der Botschaft vorzulegen ist. Eine solche Vorabzustimmung wird im allgemeinen Ausländerrecht nur erteilt, wenn praktisch alles klar ist.

Nach § 31 a AufenthV im Entwurf erhält derjenige, der die Vorabzustimmung der Ausländerbehörde hat nach Vorlage bei der Botschaft in drei Wochen einen Termin und dann braucht es noch mal bis zu drei Wochen bis eine Entscheidung vorliegt. Sorry, aber es liegt doch schon eine Vorabzustimmung der Ausländerbehörde vor, die bereits alle Voraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis geprüft hat.

Kritisch ist auch, dass nicht alle Ausländerbehörden digital gut aufgestellt sind. Oft sind die Ausländerbehörden daher deutlich langsamer als die Bundesagentur für Arbeit, die über eine Vorabzustimmung nach § 36 III BeschV (Zustimmung zur Beschäftigung) sehr schnell (ca. 1 bis 2 Wochen maximal) entscheidet. Wird der Antrag über die Ausländerbehörde gestellt dauert das schon mal 6 Wochen und länger. Wie lange das Verfahren nach § 81 a AufenthG insgesamt dauert steht nicht im Gesetz. Geht wohl auch gar nicht, da die Ausländerbehörde auch  für die Einholung der Anerkennung und einer eventuell erforderlichen Berufserlaubnis zuständig sein soll. Da beneide ich die Behörden nicht.

Schade finde ich auch, dass man durch § 6 Beschäftigungsverordnung im Entwurf die Berücksichtigung beruflicher Erfahrung ohne Abschluss nur auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie zulässt.

Die Anerkennungsverfahren sollen gestraft werden. Im beschleunigten Fachkräfteverfahren soll in 2 Monaten entscheiden werden. Bei den Anerkennungsverfahren gibt es aber gerade im Bereich der Gesundheits- und Pflegeberufe Möglichkeiten für die Bundesländer abweichende Fristenregelungen zu treffen.

Es bleibt spannend.