Bundesverfassungsgericht entscheidet für eine Erhöhung der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Das Bundesverfassungsgericht hat am 18.07.2012 entscheiden, dass die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz eklatant zu niedrig sind. Davon betroffen sind nicht nur Asylbewerber, sondern auch alle (auch ehemaligen) Flüchtlinge, die beispielsweise über eine Aufenthaltserlaubnis nach 23 Abs. 1 oder § 24 des AufenthG, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1, Abs. 4a, 4b oder Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen oder eine Duldung nach § 60a AufenthG besitzen. Sie erhalten Leistungen vom Sozialamt statt vom Jobcenter. Die öffentlichen Leitungen erhöhen sich voraussichtlich auf € 343 für den Haushaltsvorstand, € 265 für 14 bis 17 jährige, € 234 für 6-13 jährige und € 203 für bis 5 jährige.

Ein gesonderter Antrag für die erhöhten Leistungen ab August 2012 muss nicht gestellt werden, denn die Behörde muss die Änderung von Amts wegen berücksichtigen. Dennoch sollten Sie Bescheide überprüfen lassen, um ungerechtfertigte Abschläge auszuschließen.

Eine rückwirkende Anpassung hat das Bundesverfassungsgericht ausgeschlossen, aber bei noch offenen Widerspruchsverfahren besteht die Chance auf zusätzliche Leistungen.