In jüngster Zeit berate ich zunehmend Mandanten, die keine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wegen Bezugs öffentlicher Leistungen (Hartz IV oder SGB XII) erhalten. Es gibt eine relativ neue Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg vom 12.09.2012, OVG 3 N 151.12, in der das Gericht die Auffassung vertritt, dass Krankheit und Arbeitsunfähigkeit allein nicht vor der Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis schützen. Danach arbeitet die Berliner Ausländerbehörde nun insbesondere bei erwachsenen ehemaligen Flüchtlingskindern mit Bezug öffentlicher Leistungen sowie Menschen, die nicht mehr mit dem deutschen oder ausländischen Ehepartner zusammen leben.
Es ist daher wichtig, sich über die Möglichkeiten der Niederlassungserlaubnis nach 5 Jahren Aufenthalt zu informieren. Die Niederlassungserlaubnis können Sie je nach dem Einzelfallumständen auch mit Bezug öffentlicher Leistungen erhalten.