Die Ausländerbehörde Berlin hat den Antrag einer Kosovarin und ihrer Tochter auf Aufenthalt in Berlin abgelehnt, obwohl der Vater des Kindes, der sie zwischenzeitig geheiratet hat, auch das gemeinsame Sorgerecht und umfassenden Umgang mit der deutschen Tochter aus einer früheren Beziehung hat, weil der Lebensunterhalt nicht gesichert ist. Auch das Visaverfahren war nicht eingehalten. Die Argumentation, dass er sich nicht zwischen zwei Familien entscheiden kann und beide Kinder ein Recht auf ihren Vater haben, interessierte weder die Ausländerbehörde noch das Verwaltungsgericht in erster Instanz.
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg sieht das anders, hob die erstinstanzliche negative Entscheidung auf und sprach jetzt ein Bleiberecht zu (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.01.2013- OVG 12 S 21.12)