Seit kurzem sind die Deutschen Botschaften im Herkunftsland für Anträge von Hochqualifizierten zur Arbeitssuche (Aufenthalt nach § 18 c AufenthG zur Jobsuche für 6 Monate) direkt zuständig.
Das bedeutet eine enorme Zeitersparnis, da die Ausländerbehörden vor Ort nicht mehr beteiligt werden. Vorzulegen sind das Hochschulzeugnis, der Auszug aus Anabin oder eine Zeugnisbewertung der ZAB und natürlich der Nachweis der Lebensunterhaltssicherung.