Am 11.02.2022 hat der Bundesrat die Zustimmung zu der Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften erteilt (als Maßgabebeschluss). Unter anderem betrifft dies Inhaber von Fahrerlaubnissen diverser Klassen, auch LKW und Bus (S. 6 und 7 der BR-Drs. 585/21) für die Länder Albanien, Gibraltar, Kosovo, Moldau und das Vereinigte Königreich.
Die Regelung tritt nach Art. 7 der Drucksache am ersten Tag des dritten auf die Verkündung im Bundesgesetzblatt folgenden Monats in Kraft. Mit der Verkündung ist absehbarer Zeit zu rechnen. Anträge auf Umschreibung können bereits gestellt werden.
Berufskraftfahrer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG in Verbindung mit § 24a BeschV (mit anerkannter Ausbildung) oder § 19c AufenthG in Verbindung mit § 24a BeschV anstreben, müssen allerdings bedenken, dass der anerkannte Führerschein meist „nur die halbe Miete“ ist.
Auch die Berufskraftfahrerqualifikation muss nachgewiesen werden durch:
- EU-Führerschein mit Schlüsselzahl „95“, § 7 Abs. 2 Nr. 2 BKrFQG oder
- EU-Führerschein plus Fahrerqualifizierungsnachweis (seit 23.05.21), § 7 Abs. 2 Nr. 1 BKrFQG oder
- eine Fahrerbescheinigung nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009
Sie liegt auch vor bei einer anerkannten Ausbildung, § 2 Abs. 1 Nr. 2 Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz oder bei bestimmten Führerscheinen aus Staaten der Anlage 11 zu § 31 Fahrerlaubnisverordnung, die vor dem 10.09.2009 bzw. 10.09.2008 ausgestellt wurden. Weiterbildungspflichten gelten auch hier.
Bei Berufskraftfahrerqualifikationen von Drittstaatsangehörigen, die in einem EU/EWR-Staat absolviert wurden, sind Einschränkungen in der Anerkennung (Art. 1b, 9 Richtlinie 2003/59/EG) zu berücksichtigen, das heißt zum Zeitpunkt der Prüfung muss eine Anstellung bzw. eine Arbeitsgenehmigung vorgelegen haben. Prüfungen außerhalb der EU/EWR werden nicht anerkannt.
Angesichts des Mangels an Berufskraftfahrern ist der Schritt sehr zu begrüßen.