EU-Kommission will Aufnahme von Flüchtlingen aus der Ukraine ermöglichen

Aktuell gilt für Ukrainer in Berlin eine Allgemeinverfügung, wonach ein visumsfreier Aufenthalt, der ab dem 25.02.22 abläuft sich bis zum 31.05.2022 automatisch verlängert. Eine Arbeitsaufnahme ist nur sehr eingeschränkt möglich (§ 17 Abs. 2 Aufenthaltsverordnung, § 30 Beschäftigungsverordnung).

Nach einem Sondertreffen der EU-Innenminister, bei der sich die zuständige EU-Kommissarin Ylva Johansson für eine unbürokratische Lösung bei der Aufnahme von Flüchtlingen aus Ukraine ausgesprochen hat, können wir auf eine Aufnahme auf der Grundlage von der Richtlinie 2001/55/EG vom 20.07.2001 hoffen. Nach Art. 12 der Richtlinie gestatten die Mitgliedstaaten den aufgenommenen Flüchtlingen die Aufnahme einer Beschäftigung. Aus Gründen der Arbeitsmarktpolitik können die Mitgliedstaaten Arbeitslosen mit Zugang zum Arbeitsmarkt den Vorrang einräumen.  § 24 Abs. 6 AufenthG erlaubt die selbständige Tätigkeit, die unselbständige Tätigkeit kann nach § 4a Abs. 2 AufenthG erlaubt werden.

Für den Fall einer Anwendung der Richtlinie sollte Deutschland unbürokratisch die Arbeitsaufnahme ohne Vorrangprüfung erlauben. Flüchtlinge brauchen nicht nur Sicherheit, sondern auch einen Teil der Kontrolle über ihr Leben zurück. Arbeit hilft dem Kopf und der Seele. Menschen, die arbeiten, grübeln nicht Tag und Nacht. Sie können ihre zurückgelassenen Verwandten unterstützen, manch einer Ersparnisse für eine Rückkehr zurücklegen.

Für Flüchtlinge aus Bosnien und anderen Ländern hat die Bundesagentur für Arbeit eine Härtefallarbeitserlaubnis erst viel zu spät verfügt (vgl. RdErl. v. 20.12.00-575(4)A/6157/7413).

Deutschland braucht Arbeitskräfte – geben wir den Ukrainern, die die Möglichkeit zur Arbeitsaufnahme haben, jetzt die Chance auf wenig mehr Normalität in ihrem Leben.