Im Folgenden erhalten Sie einige wichtige, keineswegs abschließende Hinweise. Das Verwaltungsverfahren steht am Beginn und insbesondere Drittstaatsangehörige mit Aufenthalt in der Ukraine sollten Beratung in Anspruch nehmen.
Seit kurzem können ukrainische Staatsangehörige endlich bei dem Landesamt für Einwanderung in Berlin (LEA) einen Antrag online stellen auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG:
https://service.berlin.de/dienstleistung/330875 .
Von diesem Antrag zu unterscheiden ist die Registrierung beim Landesamt für Flüchtlinge. Die Webseite des LAF enthält zwar den Hinweis „Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen – Registrierung zum vorübergehenden Schutz am Standort Ankunftszentrum“. Das ist allerdings irreführend, denn beim LAF erfolgt nur eine Registrierung und eine Entscheidung über die Verteilung. Auf dem Portal sind keine Termine mehr freigeschaltet bis Mai 2022. Wer an einem anderen Ort als dem der Verteilung eine den Lebensunterhalt sichernde Arbeitsmöglichkeit hat, kann einen Umverteilungsantrag stellen.
In Berlin kann der Antrag auf die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG online gestellt werden, wenn Sie eine Unterkunft in Berlin haben.
Nach der Information auf der Webseite des LEA sind folgende Unterlagen erforderlich:
- Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
- Gültiges Dokument zum Nachweis der Identität (Ukrainischer Pass, Personalausweis oder Bestätigung der Botschaft der ukrainischen Botschaft)
- bzw. Aufenthaltserlaubnis in der Ukraine für Drittstaatsangehörige
- Biometrisches Bild
- Nachweis über Ihre Unterkunft in Berlin oder Zuweisungsentscheidung vom LAF zur Verteilung auf Berlin.
Der Punkt zum Nachweis über eine Unterkunft ist leider kompliziert. Auf der Webseite des LEA ist die Rede von
- Bescheinigung des Landesamts für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) über die Registrierung und Verteilung nach Berlin oder
- Meldebestätigung eines Berliner Flüchtlingsbürgeramtes (unter „Weiterführende Informationen“) oder
- ein unbefristeter Mietvertrag für Wohnraum in Berlin oder
- Bestätigung über dauerhafte Gewährung einer Unterkunft für ukrainische Geflüchtete (unter „Formulare“).
Ein Vergleich mit den Verfahrenshinweisen zum Aufenthalt in Berlin des LEA zu § 24 AufenthG (Ziffer 24.s.1.3) zeigt, dass mit den Flüchtlings-bürgerämtern die Berliner Meldestellen gemeint sind. Auf der Webseite der Meldestellen finden Sie auch die Voraussetzungen für eine Anmeldung in Berlin. Untermietverträge dürften ausreichend sein. Die Hauptmieter sollten sich gegenüber dem Vermieter versichern, dass die Unter-kunftsgewährung („Untervermietung“) erlaubt ist. Alternativ ist eine Wohnungsgeberbestätigung vorzulegen, insbesondere, wenn Termine zur polizeilichen Anmeldung nicht kurzfristig erhältlich sind. Eine Dauer sieht das Formular nicht vor.
Besprechen Sie das Thema Unterkunft mit potentiellen Arbeitgebern, wenn Sie ein Arbeitsplatzangebot in Berlin haben.
Erst mit der Bescheinigung, die Sie nach Online Antragstellung erhalten, können Sie jede Erwerbstätigkeit ausüben und haben einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang.
Die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG ist nach dem EU-Rats-Beschluss vom 04.03.22 zeitlich beschränkt. Der Beschuss geht davon aus, dass 50 % der Ukrainer in den allgemeinen Aufenthalt (Arbeit, Familienzuzug usw.) gehen und die übrigen in den Flüchtlingsaufenthalt. Nutzen Sie die Zeit für Erwerbstätigkeit, Anerkennung Ihrer beruflichen Qualifikationen, Nachqualifizierungen, Berufsausbildungen, Weiterbildungen usw.
Nützliche Hinweise finden Flüchtlinge aus der Ukraine z.B. weiter auf folgenden Webseiten:
https://fluechtlingsrat-berlin.de/news_termine/ukraine/
https://www.asyl.net/schutzsuchende-ukraine
Die Bundesagentur für Arbeit hat eine Übersicht für Förderprogramme zusammengestellt:
Nicht sinnvoll wäre ein Asylantrag. Ob es sinnvoll ist, Anträge auf eine andere Aufenthaltserlaubnis, z.B. zur Arbeit oder zum Familienzuzug direkt und keinen Antrag nach § 24 AufenthG zu stellen, wenn die Voraus-setzungen vorliegen, lässt sich aktuell nicht einschätzen. Das Termin-buchungssystem des LEA hat seine Tücken und birgt Frustpotential. Die Dauer der Bearbeitung der Anträge ist auch nicht unbedingt zuverlässig einschätzbar. Zudem liegt selbst bei einem Anspruch auf eine Blaue Karte EU kein sofortiger offener Arbeitsmarktzugang vor. Die Zukunft wird zeigen, welcher Weg taktisch günstig und effiziemt ist.
Weitere Infos folgen. Die schnelle Entscheidung zur Aufnahme ukrainischer Flüchtlinge ist sehr zu begrüßen. Die Fragen der Umsetzung werden uns aber wohl noch länger beschäftigen.