EU-Kommission will Aufnahme von Flüchtlingen aus der Ukraine ermöglichen

Aktuell gilt für Ukrainer in Berlin eine Allgemeinverfügung, wonach ein visumsfreier Aufenthalt, der ab dem 25.02.22 abläuft sich bis zum 31.05.2022 automatisch verlängert. Eine Arbeitsaufnahme ist nur sehr eingeschränkt möglich (§ 17 Abs. 2 Aufenthaltsverordnung, § 30 Beschäftigungsverordnung). Nach einem Sondertreffen der EU-Innenminister, bei der sich die zuständige EU-Kommissarin Ylva Johansson für eine unbürokratische Lösung […]

Nachtrag zum Arbeitsaufenthalt für Menschen vom Balkan

§ 26 Abs. 2 BeschV ist seit dem 25.10.15 in Kraft getreten. Grad heute hatte ich bosnische Staatsangehörige in der Beratung, die im Asylverfahren  waren.  Nach § 26 Abs. 2 S. 4  sind nur die nicht von der Möglichkeit zum Arbeitsaufenthalt ausgeschlossen, die in den letzten zwei Jahren zwischen Januar 2015 bis 24.10.15 einen Asylantrag […]