Benötigt der potentielle Arbeitnehmer für seine Aufenthaltserlaubnis eine Zustimmung zur Beschäftigung durch die Bundesagentur für Arbeit/Zentrale Arbeits- und Fachvermittlung, dann können sich Tücken auftun.
Unproblematisch sind Fälle, in denen der Arbeitsnehmer in einem anerkannten Ausbildungsberuf arbeitet und es eventuell tarifliche Vorgaben gibt und eine ortsübliche Bezahlung auf der Basis des Tarifs. Gibt es keinen Tarif, schauen Sie in den Im Entgeltatlas der Bundesagentur für Arbeit. Der ist eine wichtige Entscheidungsgrundlage für die Bundesagentur für Arbeit.
Aber: immer neue Berufe strömen auf den Markt, die Sie im Entgeltatlas nicht finden, wohl aber bei StepStone & CO. Besonders kreativ erscheinen mir manchmal die Informatiker. Die begrenzen sich auf Buchstabenfolgen. Amerikanismen können auch vor Probleme bereiten.
Was ist zu tun, wenn es den Beruf, indem der Arbeitsnehmer beschäftigt werden soll nicht gibt?
1. Referenzberufe mit entsprechenden Tätigkeitsfeldern im Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe des Berufsinstituts für Berufsbildung und/oder bei Berufenet der Bundesagentur für Arbeit raussuchen. Anteile nach Stunden festlegen.
2. Vorgeschlagene Entgelthöhen im Entgeltatlas der Bundesagentur für Arbeit für die Referenzberufe raussuchen (Minimum, Meridian, Maximum). Der Entgeltatlas gibt wichtige Anhaltspunkte. Abweichungen sind möglich, sollten aber begründet werden.
3. Monatslohn ausrechnen nach Umfang des Tätigkeitsbereichs mit entsprechendem Entgelt.
Achtung:
Die Bundesagentur für Arbeit/ZAV rechnet sehr genau.
Bei Vollzeitbeschäftigung mit 40 h/Woche beträgt die monatliche Wochenstundenarbeitszeit 173,33 Stunden, nicht 160.
Bei abweichenden Wochenstunden: wöchentliche Arbeitsstunden x Umrechnungsfaktor 4,33.