Nachtrag zum Arbeitsaufenthalt für Menschen vom Balkan

§ 26 Abs. 2 BeschV ist seit dem 25.10.15 in Kraft getreten. Grad heute hatte ich bosnische Staatsangehörige in der Beratung, die im Asylverfahren  waren.  Nach § 26 Abs. 2 S. 4  sind nur die nicht von der Möglichkeit zum Arbeitsaufenthalt ausgeschlossen, die in den letzten zwei Jahren zwischen Januar 2015 bis 24.10.15 einen Asylantrag gestellt haben und unverzüglich nach Inkrafttreten der Verordnung – also 25.10.15 – ausgereist sind. Unverzüglich ist ein dehnbarer Begriff. Wer jetzt ausreist, könnte zu spät dran sein. Aber das letzte Wort ist darüber noch nicht gesprochen. Ich halte Sie weiter auf dem Laufenden. Informieren Sie sich aber auf jeden Falll vor einer Ausreise über Ihre Chancen.