Die Berliner Ausländerbehörde verweigerte in der Vergangenheit die Niederlassungserlaubnis für Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht Vollzeit arbeiten konnten, aber auch nicht grundsätzlich erwerbsunfähig sind.
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 13.12.2011, OVG 12 B 24.11) hat entschieden, dass diese Auffassung falsch ist. Auch derjenige, der aus gesundheitlichen Gründen nur Teilzeit arbeiten kann, hat einen Anspruch auf die Privilegierung des § 9 Abs. 2. S. 6 i.V.m. Abs. 3 AufenthG und kann eine Niederlassungserlaubnis (unbefristete Aufenthaltserlaubnis) erhalten.