Am 02.07.15 hat der Bundestag Änderungen im Aufenthaltsrecht verabschiedet. Hier ein Ausblick auf einige aus meiner Sicht wichtige Änderungen:
Unterhaltsvorschuss zählt nun, wie auch schon der Kinderzuschlag, zum Einkommen, § 2 AufenthG.
Die volle Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen scheiterte oft. Da half auch der Beruf, der auf der Positiv-Liste der BA steht wenig. Jetzt gibt § 17 a AufenthG die Möglichkeit eine Aufenthaltserlaubnis für zunächst 18 Monate zu bekommen, um die Nachschulungen nachzuholen, die laut der für die Anerkennung zuständigen Stelle nachzuholen sind. Erfreulicherweise sieht § 17 a AufenthG Möglichkeiten der Arbeitsaufnahme vor, von 10 h/Woche bis unbeschränkt, denn wovon soll man sonst leben? Nach der Anerkennung gibt es ein Jahr zur Arbeitssuche, wieder mit einer Arbeitsmöglichkeit.
§ 25 a AufenthG erleichtert die Aufenthaltserlaubnis für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende, denn die Wartezeit wird von 6 auf 4 Jahren Aufenthalt und Schulbesuch verkürzt und der Antrag ist nicht mehr abhängig von der Vollendung des 15. Lebensjahres.
Der neue § 25 b AufenthG gibt ein Aufenthaltsrecht bei nachhaltiger Integration, altersunabhängig bei 8 bzw. 6jährigem (mit mdj. Kindern) Aufenthalt, ununterbrochenem geduldeten, gestatteten oder erlaubten Aufenthalt, überwiegender Lebensunterhaltsicherung bei guter Prognose für wirtschaftliche Integration, mündliche Deutschkenntnisse nach Niveau A 2. Erfreulich ist, dass ein vorübergehender Sozialhilfebezug in diversen Fällen, z. B. bei Alleinerziehenden mit mdj. Kindern und bei Personen, die Angehörige pflegen in der Regel unschädlich ist. Was „vorübergehende“ und „in der Regel“ in Praxis heißt wird sich zeigen.
Hier ein Tipp: Beim Verwaltungsgericht sind Deals beliebt – Erteilung der Prozesskostenhilfe für den Anwalt, Rücknahme von Klage und Antrag und im Gegenzug Erteilung der Duldung. Vorsicht – das unterbricht Ihren geduldeten Aufenthalt unter Umständen.
Und nun zu den nicht so positiven Aspekten: Nach § 11 Abs. 6 AufenthG kann bei erheblicher, verschuldeter Überschreitung der Ausreisefrist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot verhängt werden. § 60a Abs. 2 AufenthG gibt eine Duldung für Jugendliche, die eine Berufsausbildung angefangen haben bis zu deren Abschluss. Nicht ganz so üppig, aber mit einem Abschluss ist die Perspektive für Weiteres gegeben. Die Ausweisungsvorschriften (§§ 53 ff AufenthG) wurden umgearbeitet, inhaltlich nicht so sehr, allerdings sind die Tatbestandsvoraussetzungen nun voll gerichtlich überprüfbar. Die Möglichkeiten zur Haft wurden ordentlich verschärft. Nach §§ 2 Abs. 14, 62 Abs. 3 Nr. 5 AufenthG z.B. besteht die Möglichkeit zur Sicherungshaft, wenn z. B. wegen hoher Zahlungen an Schleuser damit zu rechnen ist, dass der Betroffene untertaucht oder bei Täuschung über die Identität, fehlender Mitwirkungspflichten usw. Nach § 62 b AufenthG besteht die Möglichkeit zur Haft auf richterliche Anordnung 4 Tage vor dem Abschiebungstermin, wenn die Ausreisefrist verschuldet abgelaufen ist (Ausreisegewahrsam).
Das ist nur ein kurzer, keinesfalls vollständiger Überblick. Wie sich das bewährt, wird die Praxis und die Rechtsprechung zeigen.