Mit dem Rückführungsverbesserungsgesetz wurde auch § 78 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz geändert (§ 78 Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium). Der erste Absatz wurde um einen Satz ergänzt. Danach § 78 Abs. 1 S. 5 AufenthG kann die Ausländerbehörde bei einem unbefristeten Aufenthaltstitel darauf verzichten, die zur Person passende Passnummer und die Gültigkeit des Passes auf […]