Was muss nicht mehr auf die Aufenthaltskarte?

Mit dem Rückführungsverbesserungsgesetz wurde auch § 78 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz geändert (§ 78 Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium). Der erste Absatz wurde um einen Satz ergänzt.

Danach § 78 Abs. 1 S. 5 AufenthG kann die Ausländerbehörde bei einem unbefristeten Aufenthaltstitel darauf verzichten, die zur Person passende Passnummer und die Gültigkeit des Passes auf die Aufenthaltskarte mit aufzunehmen. Diese neuen Aufenthaltskarten haben immer eine Gültigkeit von zehn Jahren, also nicht mehr passgebunden.

Dass gilt aber nur für unbefristete Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Freizügigkeitsgesetz EU (dort: § 11 Abs. 3 S. 2 FreizügG/EU).

Ganz gut, denn das bedeutet weniger Plastik und Karten müssen nicht mehr wegen der Gültigkeit des Passes vor Ablauf von zehn Jahren getauscht werden.

Sonst bedeutet die elektronische Aufenthaltskarte aber aus meiner Sicht immer noch: viel Plastik; oft ein Zusatzblatt für die „Arbeitserlaubnis“;  im Zweifel Mehrfachvorsprachen bei der Behörde; Sommerurlaub im Eimer, weil die Karte noch nicht da ist und auch keine Fiktionsbescheinigung…

Behalten Sie § 78 Abs. 1 S. 5 AufenthG im Hinterkopf, wenn Sie mit einem unbefristeten Aufenthaltstitel reisen, falls sich das an den Grenzen noch nicht bei jedem rumgesprochen hat.