Das Bundesverwaltungsgericht entschied kürzlich eine wichtige Frage zum uneingeschränkten Arbeitsmarktzugang (BVerwG 1 C 22.17). Der Kläger hatte zuvor eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund Ehe. Ausländer, die eine ehebedingte Aufenthaltserlaubnis haben, haben per Gesetz uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, ohne das die Bundesagentur für Arbeit zustimmen muss. Die Ehe scheiterte. Nach § 9 Abs. 1 Beschäftigungsverordnung besteht uneingeschränkter Arbeitsmarktzugang, […]