Bundesverwaltungsgericht zum uneingeschränkten Arbeitsmarktzugang

Das Bundesverwaltungsgericht entschied kürzlich eine wichtige Frage zum uneingeschränkten Arbeitsmarktzugang (BVerwG 1 C 22.17).

Der Kläger hatte zuvor eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund Ehe. Ausländer, die eine ehebedingte Aufenthaltserlaubnis haben, haben per Gesetz uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, ohne das die Bundesagentur für Arbeit zustimmen muss. Die Ehe scheiterte.

Nach § 9 Abs. 1 Beschäftigungsverordnung  besteht uneingeschränkter Arbeitsmarktzugang, wenn der Ausländer entweder 24 Monate rechtmäßig sozialversicherungspflichtig gearbeitet hat oder sich seit drei Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet  oder mit Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufgehalten hat. Darauf wollte sich der Kläger berufen, denn einen unbefristeten Aufenthalt hatte er noch nicht und die Ehe war gescheitert.

Das Bundesverwaltungsgericht war aber der Auffassung, dass  sich der Kläger nicht auf § 9  Beschäftigungsverordnung berufen kann.  § 9 BeschV gilt jedenfalls nicht für Ausländer, die zuvor eine Aufenthaltserlaubnis hatten, die ihnen einen Arbeitsmarktzugang ohne Prüfung durch die Bundesagentur für Arbeit ermöglicht hat, auch wenn sie z. B. 24 Monate sozialversicherungspflichtig gearbeitet haben. Die Entscheidung ist 17 Seiten lang und nicht für die Lektüre nebenbei gedacht.

Das Ergebnis: Ein einfacher Wechsel in die Arbeitsmigration nach gescheitertem familiärem Aufenthalt wird abgelehnt. Ein Aspekt war vielleicht auch, dass der Kläger  für die begehrte Tätigkeit gerade keine Zustimmung von der Bundesagentur für Arbeit erhalten hatte und auf die Regelung des § 9 BeschV angewiesen war. Für die Niederlassungserlaubnis, die in jedem Fall den unbeschränkten Arbeitsmarktzugang eröffnet,  benötigt ein Ausländer mit einer familiären Aufenthaltserlaubnis drei (deutsch verheiratet) bzw. fünf Jahre nebst weiteren Voraussetzungen.

Die Lehren daraus: Wer über einen Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung mit einem eingeschränkten Arbeitsmarktzugang („ Beschäftigung nur gestattet bei Firma X“ ) verfügt, sollte sich rechtzeitig um die Nebenbestimmung „Erwerbstätigkeit gestattet“ kümmern, die ihm nach § 9  Beschäftigungsverordnung den uneingeschränkten Arbeitsmarktzugang ermöglicht.

Jeder andere sollte sich frühzeitig im Rahmen der Möglichkeiten um einen dauerhaften Aufenthalt (z. B. Niederlassungserlaubnis) bemühen.