Mit der Änderung der Fachkräfteeinwanderung ging es durch die Medien: Wer eine Aufenthaltserlaubnis hat, darf arbeiten. Das ist ansatzweise so richtig. Aber: § 4a AufenthG, der den Zugang zum Arbeitsmarkt regelt beschränkt sich nicht auf diese Aussage. Dort steht in Absatz 1: „Ausländer, die einen Aufenthaltstitel besitzen, dürfen eine Erwerbstätigkeit ausüben, es sei denn, ein […]