Aufenthaltserlaubnis – wer darf in Deutschland was arbeiten? Aufenthaltskarte und Zusatzblatt!

Mit der Änderung der Fachkräfteeinwanderung ging es durch die Medien: Wer eine Aufenthaltserlaubnis hat, darf arbeiten.

Das ist ansatzweise so richtig.

Aber: § 4a AufenthG, der den Zugang zum Arbeitsmarkt regelt beschränkt sich nicht auf diese Aussage. Dort steht in Absatz 1:

„Ausländer, die einen Aufenthaltstitel besitzen, dürfen eine Erwerbstätigkeit ausüben, es sei denn, ein Gesetz bestimmt ein Verbot. Die Erwerbstätigkeit kann durch Gesetz beschränkt sein. Die Ausübung einer über das Verbot oder die Beschränkung hinausgehenden Erwerbstätigkeit bedarf der Erlaubnis.“

Wer eine Aufenthaltserlaubnis hat, darf nicht automatisch jede Erwerbstätigkeit ausüben. Das ist nur bestimmten Aufenthaltstiteln vorbehalten. Sie müssen nicht das Aufenthaltsgesetz wälzen;  es genügt ein genauer Blick auf die Aufenthaltskarte und gegebenenfalls ein Zusatzblatt.

Auf der Rückseite der Aufenthaltskarte ist regelmäßig vermerkt, wie weit der Arbeitsmarktzugang im Einzelfall ist.

Steht dort „ Erwerbstätigkeit erlaubt“ „ Beschäftigung erlaubt“ brauchen Sie sich auch als Arbeitgeber keine Gedanken machen,  sondern lediglich eine vollständige Kopie der Aufenthaltskarte zur Personalakte nehmen.

Steht dort allerdings etwas anderes wie z. B. „Beschäftigung erlaubt als Helfer Ausbau bei der Firma XYZ. Aufenthalt erlischt bei Beendigung der Tätigkeit. …“, dann ist erhöhte Aufmerksamkeit geboten. Jede andere Beschäftigung als die in d er Zusatzkarte genannte ist illegal. Nach § 4a Abs. 5 AufenthG treffen den Arbeitgeber darüber hinaus noch weiter Pflichten.

Bitte lesen Sie daher alle Dokumente zur Aufenthaltserlaubnis genauestens durch.