Der Wechsel von einem Aufenthaltsstatus, z.B. einem Aufenthalt aus familiären Gründen in einen Aufenthalt aus Gründen der Erwerbstätigkeit, kann Probleme bereiten.
In der jüngeren Zeit häufen sich in der Beratungspraxis Fälle, in denen Personen aus Balkanländern mit einer Aufenthaltserlaubnis nach dem Freizügigkeitsrecht (z. B. aufgrund Ehe mit einem Unionsbürger) aufgrund Wegfalls der Grundlagen für ihre Aufenthaltserlaubnis nach Trennung oder Scheidungsantrag vor Anlauf von drei Jahren Ehe den Wechsel in einen Aufenthaltserlaubnis nach der sog. Westbalkanregelung (§ 19c Aufenthaltsgesetz, § 26 Abs. 2 Beschäftigungsverordnung) anstreben.
Das bereitet juristische Probleme, denn nach § 26 Abs. 2 S. 2 Beschäftigungsverordnung darf die erste Zustimmung zur Beschäftigung nur erteilt werden, wenn der Antrag aus dem Herkunftsland gestellt wird.
Hält sich jemand mit einem anderen Aufenthaltstitel bereits in Deutschland auf, kann er aus Sicht des LEA wie auch der Bundesagentur für Arbeit nicht in die Westbalkanregelung wechseln. Urteile zu der Frage gibt es (noch) nicht. Die Argumentation, dass die Kontingente von insgesamt 50.000 Antragstellern sonst umgangen und nicht überprüfbar wären, ist nicht von der Hand zu weisen.
Für Betroffene bedeutet dies erst mal die Ausreise, denn die erforderliche Vorabzustimmung zur Beschäftigung kann nur beantragt werden, wenn kein Inlandsaufenthalt vorliegt. Das Verfahren für die Vorabzustimmung dauert bei der Bundesagentur aktuell ca. 6 bis 8 Wochen. Es folgt das Visaverfahren.
Glück hat derjenige, der einen verständnisvollen Arbeitgeber und eine bezahlbare Wohnung oder einen Untermieter hat. Im Übrigen muss man die Entwicklung beobachten.
Versuchen Sie immer neben einem Aufenthalt aus familiären Gründen den Aufenthalt auf ein zweites Bein (z. B. als Fachkraft) zu stellen. Sie haben Anspruch auf zwei Aufenthaltstitel, wenn die Voraussetzungen vorliegen.