In Deutschland herrscht Mangel an Pflegkräften. Eine Aufenthaltserlaubnis erhalten Pflegekräfte nach
- dem Triple Win Verfahren oder
- 18 IV AufenthG in Verbindung mit § 6 BeschV bei bereits erfolgter Anerkennung der Ausbildung der Ausbildung zum Gesundheits- und Krankenpfleger/in bzw. Altenpfleger/in oder
- 17a AufenthG, wenn die Berufsausbildung zum Gesundheits-/Krankenpfleger/in bzw. Altenpfleger/in nur zum Teil anerkannt wurde.
Liegt keine zum Teil anerkannte Berufsausbildung als Gesundheits- und Krankenpfleger/in bzw. Altenpfleger/in vor, so bleibt nur die Möglichkeit des Zuzugs als Helfer, sofern die Beschäftigungsverordnung dies ermöglicht, § 26 II BeschV.
Gesundheits- und Krankenpflegehelfer wie auch Altenpflegehelfer werden oft in Arbeitsverträgen allgemein als Pflegehelfer bezeichnet. Bitte konkretisieren Sie das, denn der Gesundheits- und Krankenpflegehelfer ist ein reglementierter Beruf, der nur mit Anerkennung durch die zuständige Landesbehörde ausgeübt werden darf. Die Botschaft wird dann auch eine Anerkennung fordern. Für den Altenpflegehelfer trifft dies zum Beispiel in Berlin noch nicht zu.
Vgl. auch https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/arbeitskraefte/pflegefachkraefte