Öffentliche Leistungen bei Aufenthalt zur Erwerbstätigkeit

Die Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit enthält regemäßig die Nebenbestimmung, dass der Aufenthaltstitel bei Bezug von öffentlichen Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII erlischt.

Da in Zeiten der Corona Krise viele Menschen zur Sicherung des Lebensunterhaltes auf öffentliche Leistungen unverschuldet angewiesen sind, hat die Berliner Ausländerbehörde folgendes per Allgemeinverfügung entschieden:

Wer zwischen dem 18.03.2020 und dem 17.06.2020 aufgrund der Corona-Pandemie Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII oder dem AsylbLG bezieht, behält seine Aufenthaltserlaubnis auch wenn die Nebenbestimmung etwas anders sagt.

Bitte achten Sie aber auch darauf, ob anderweitige Hilfe möglich ist wie Zuschüsse, Kinderzuschlag oder ähnliches.

Wenn der Arbeitgeber Sie entlässt, beraten Sie sich bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht. Sollte ein Wechsel des Arbeitsgebers nötig werden, denken Sie bitte daran, rechtzeitig die erforderlichen Anträge zu stellen. Das kann schriftlich per Email vorbereitet werden, auch wenn die eigentliche Vorsprache dann später erfolgt.