Endlich Anrechnung der Duldungen, die ab 01.01.2005 erteilt wurden, für die Niederlassungserlaubnis:

In der Vergangenheit gab es oft Probleme für ehemalige Flüchtlinge aus Bosnien und dem Kosovo, die ihre humanitäre Aufenthaltserlaubnis erst 2005 oder 2006 aufgrund der Weisungen E.Bos.2 oder E.Serb.5 erhalten haben. Die Ausländerbehörde wollte Duldungszeiten nicht anrechnen, obwohl die Atteste, aufgrund derspäter nach Weisungsänderung durch E.Bos.2 oder E.Serb.5 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, bereits am 01.01.2005 vorlagen.

Anträge auf Niederlassungserlaubnisse wurden früher für den obigen Personenkreis trotz langjähriger Duldung und Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und die unbefristete Aufenthaltserlaubnis erst 7 Jahre nach erster Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in Aussicht gestellt, z.B. ab 2013 und später.

Das ändert sich nun. Die Duldungszeiten ab dem 01.01.2005 werden nach der obigen Voraussetzung anerkannt. Es sollten umgehend neue Anträge gestellt werden.