Seit dem 01.11.17 gibt es bei der Westbalkanregelung keine Vorabzustimmungen der Bundesagentur für Arbeit nach § 36 Abs. 3 BeschV mehr. Nun sind alle Unterlagen bei den Botschaften vorzulegen. Wichtig ist, dass neben Arbeitsverträgen auch vollständig ausgefüllte Stellenbeschreibungen vorgelegt werden. Nur diese geben dem Arbeitgeberservice alle erforderlichen Angaben für eine korrekte und sachgerechte Stellungnahme. […]