Seit dem 01.11.17 gibt es bei der Westbalkanregelung keine Vorabzustimmungen der Bundesagentur für Arbeit nach § 36 Abs. 3 BeschV mehr. Nun sind alle Unterlagen bei den Botschaften vorzulegen. Wichtig ist, dass neben Arbeitsverträgen auch vollständig ausgefüllte Stellenbeschreibungen vorgelegt werden. Nur diese geben dem Arbeitgeberservice alle erforderlichen Angaben für eine korrekte und sachgerechte Stellungnahme.
Besser ist das aus meiner Sicht nicht, denn zuvor konnte bei einer negativen Entscheidung nach § 36 Abs. 3 BeschV ein neuer Antrag gestellt werden. Nun muss der Antragsteller die Entscheidung der Botschaft abwarten und dann remonstrieren oder klagen. Das dauert.
Ein zweiter wichtiger Aspekt ist folgender: Einige Botschaften verlangen bei Zustimmungen für eine qualifizierte Tätigkeit (§ 18 Abs. 4 AufenthG) einen Ausbildungsnachweis. Obergerichtlich ist das noch nicht geklärt. Es kann alternativ eine Zustimmung für eine unqualifizierte Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 BeschV) beantragt werden. Erfolgversprechend ist dies ggfs. nach einem negativen Vermittlungsauftrag oder in Gebieten mit Vollbeschäftigung, in denen auch Helfer auf den Engpasslisten gelistet sind.
Das Verwaltungsgericht Berlin hat kürzlich einen Rechtsschutzantrag eines Rechtsanwalts für dessen Mandanten abgelehnt, der ohne Ausbildungsnachweis eine Zustimmung für eine qualifizierte Tätigkeit vorlegte. Das Gericht ist der Auffassung, dass nur Personen mit einer qualifizierten Tätigkeit nach § 18 Abs. 4 AufenthG einreisen können, wenn diese bestimmte Berufsgruppen betreffen (§§ 22- 25 BeschV z. B. bei künstlerischen oder sportlichen Darbietungen, Schifffahrtspersonal usw.). Diese Einschränkung halte ich nicht für sachgerecht, denn bezweckt ist mit der Westbalkanregelung, die Möglichkeiten zur legalen Arbeitsmigration zu erweitern. Daher verweist § 26 II BeschV im Text auch ausdrücklich auf die Möglichkeit zur Zustimmung für jede Beschäftigung. Auch hier gibt es noch keine obergerichtliche Klärung.