Bislang war es so, dass die, die 2015 einen Asylantrag gestellt haben bzw. in den letzten 24 Monaten öffentliche Leistungen bezogen haben aus der Westbalkanregelung ausgeschlossen waren, wenn sie nicht im November 2015 „unverzüglich“ freiwillig ausgereist sind.
Auf der Webseite der Botschaft in Tirana gibt es nun den Hinweis, dass man bis zum 04.05.2016 ausgereist sein sollte, um noch von § 26 II BeschV zu profitieren. Nach Auskunft des BMI trifft das für alle Westbalkanländer zu. Allerdings ist das kein fester Stichtag. Entscheidend ist der Einzelfall, d.h. vom alleinstehenden Mann im Wohnheim erwartet man weiterhin eine unverzügliche Ausreise. Bei der Familie mit schulpflichtigen Kindern und angemieter Wohnung sieht das anders aus.
Es gibt oft gute Möglichkeiten zur Argumentation und es bleibt zu hoffen, dass sich die Frist im Hinblick auf das Schuljahrende zum Juli 2016 noch weiter nach hinten verschiebt.